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Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions

MoPeG, GbR und Gesellschaftsregister

By 30. März 2022No Comments

Einleitung

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Bis dahin bleibt also noch Zeit. Gleichwohl lohnt bereits jetzt ein Blick auf das neue Gesetz. Insbesondere mit dem Thema „GbR und Gesellschaftsregister“ betritt das MoPeG vollkommenes Neuland. Erstmalig können künftig auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) in ein Register eingetragen werden. Weil GbRs keine Handelsgesellschaften sind, wird das neue Register zur Abgrenzung „Gesellschaftsregister“ heißen. Dort werden dann neben Namen und Sitz auch alle Gesellschafter und vor allem die Vertretungsbefugnisse eingetragen. Ferner führt das MoPeG in mehrfacher Hinsicht sogenannte Voreintragungserfordernisse ein. Das bedeutet, dass eine GbR ein bestimmtes Geschäft, z.B. den Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils mit der erforderlichen Eintragung als Gesellschafterin in die GmbH-Gesellschafterliste, nur noch nach vorheriger Eintragung in das neue Gesellschaftsregister vornehmen kann. Schließlich werden künftig Änderungen im GbR-Gesellschafterbestand ausschließlich im Gesellschaftsregister nachvollzogen. Dagegen wird die GbR etwa im Grundbuch nur noch unter ihrem Namen eingetragen, nicht mehr mit allen Gesellschaftern. All dies lässt sich ohne Übertreibung als wichtigste Änderung im GbR-Recht seit über 120 Jahren bezeichnen.

Das neue Gesellschaftsregister

Bis spätestens zum 1. Januar 2024 sind alle Bundesländer verpflichtet, für GbRs ein Gesellschaftsregister einzurichten. Dieses sollen wie die Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister die Amtsgerichte führen. Dabei bleibt die Eintragung der GbR freiwillig. Sie ist auch keine Voraussetzung für ihre Rechtsfähigkeit. Wer sich aber nicht einträgt, kann bestimmte Geschäfte nicht abschließen. Darunter fallen Anteilserwerbe, Grundstückskäufe oder auch die Beteiligung an Umwandlungen. Anzumelden ist die GbR durch alle Gesellschafter. Öffentliche Beglaubigung ist erforderlich. Das gleiche gilt für Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. Mit ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister führt die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zusätzlich die Haftungsbeschränkung kenntlich machen. Grundsätzlich genießen die Eintragungen in das neue Gesellschaftsregister genauso guten Glauben wie die Eintragungen im Handelsregister; der Rechtsverkehr kann sich also auf das verlassen, was im Gesellschaftsregister steht.

Voreintragungserfordernisse

Nur die eGbR kann ab dem 1. Januar 2024 bestimmte Geschäfte tätigen, die der nicht eingetragenen GbR dann verwehrt sind. So kann die GbR ab diesem Zeitpunkt wegen von ihr erworbener Anteile an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) nur dann als Gesellschafterin in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ihrerseits vorher im Gesellschaftsregister aufgenommen wurde. Gleichermaßen blockiert ist für die nicht eingetragene GbR die Gesellschafterliste der GmbH: das Handelsregister hat eine Gesellschafterliste mit einer selbst nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Gesellschafterin zurückzuweisen.

Verbot von Immobilientransaktionen – Grundbuchsperre

Am einschneidendsten wirkt sich ab 1. Januar 2024 aus, dass die nicht in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR keine Immobilien mehr erwerben oder veräußern kann. Dies wird rechtstechnisch durch eine Grundbuchsperre ins Werk gesetzt. Das bedeutet, dass bei fehlender Eintragung im Gesellschaftsregister keine Änderung des Grundbuches mehr erfolgt. Die selbst nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann also nicht als Erwerberin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen und auch nicht als eingetragene Eigentümerin (bei Veräußerung nach dem 1. Januar 2024) gelöscht werden. Ist dagegen eine GbR erst einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, sind spätere Gesellschafterwechsel nicht mehr wie heute im Grundbuch abzubilden, sondern nur noch im Gesellschaftsregister. Dementsprechend wird auch der (vergleichsweise junge) § 899a BGB gestrichen. Dort steht drin, dass bei einer im Grundbuch eingetragenen GbR vermutet wird, dass die als Gesellschafter eingetragenen Personen auch tatsächlich Gesellschafter der GbR sind. Das passt nicht mehr in das neue System der Grundbuchsperre bei nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbRs ab 1. Januar 2024.

Fazit

Die Einführung des mit Gutglaubensschutz ausgestatteten Gesellschaftsregisters für GbRs ist ein Quantensprung für diese Rechtsform und sehr zu begrüßen. Das beseitigt die lästigen Rechtsunsicherheiten bei Beteiligung von GbRs an wichtigen Rechtsgeschäften. Kein Geschäftspartner einer GbR weiß derzeit verlässlich, wer die Gesellschafter der GbR sind und wie sie genau vertreten wird. Genau das ändert sich durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister. Zwar bleibt diese Eintragung freiwillig. Doch sollten Gesellschafter von GbRs die ab 1. Januar 2024 durch das MoPeG anstehenden Voreintragungspflichten im Auge behalten. Ab diesem Zeitpunkt können nur noch in das neue Gesellschaftsregister eingetragene eGbRs Immobilien erwerben und veräußern, als Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften in das Handelsregister oder als Gesellschafter von GmbHs in die entsprechenden Gesellschafterlisten eingetragen werden und an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen. Nicht eingetragene GbRs können das alles ab 1. Januar 2024 nicht mehr machen. GbRs mit entsprechender Geschäftsplanung sollten sich also rechtzeitig um die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister kümmern. Freilich müssen dazu erst die entsprechenden Gesellschaftsregister bei den Amtsgerichten eingerichtet werden. Das wird noch etwas dauern. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.