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Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions

Keine Eintragung des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Obergesellschaft

By 12. April 2023April 18th, 2023No Comments

Einleitung

Rechtlich selbstständige Gesellschaften können nicht nur über schuldrechtliche Verträge, sondern auch konzernrechtlich durch Organisationsverträge miteinander verbunden sein. Solche Verträge greifen indes über einen reinen Austauschvertrag hinausgehend in die Verfassung und Struktur der Gesellschaft ein. In der Sprache des Gesetzes heißen sie Unternehmensverträge. In der Praxis besonders häufig vorkommende Unternehmensverträge sind Gewinnabführungsverträge und Beherrschungsverträge. Beide können isoliert oder auch zusammen abgeschlossen werden. Hauptantriebsfeder für den Abschluss ist das Steuerrecht. So ist etwa ein Gewinnabführungsvertrag Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft. Obwohl sich die gesetzliche Regelung der Unternehmensverträge ausschließlich im Aktiengesetz befindet, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch im GmbH-Konzern derartige Verträge abgeschlossen werden können. Die aktienrechtlichen Vorschriften gelten dann weitgehend entsprechend. Gesichert dabei ist, dass der Abschluss eines Unternehmensvertrages im Handelsregister der Untergesellschaft (also des beherrschten oder/und gewinnabführungsverpflichteten Teils) einzutragen ist. Sonst wird der Vertrag nicht wirksam. Für die Aktiengesellschaft folgt das unmittelbar aus dem Gesetz. Bei der GmbH als Untergesellschaft folgert die Rechtsprechung dasselbe Ergebnis daraus, dass der Vertragsschluss wegen seiner einschneidenden Wirkungen (die GmbH ist den Weisungen einer anderen Gesellschaft unterworfen und/oder muss ihren gesamten Gewinn an sie abführen) einer Änderung des Gesellschaftsvertrages gleichkomme und daher wie diese zwingend in das Handelsregister der Untergesellschaft einzutragen sei.

Bisherige Unsicherheit: Eintragung auch bei der Obergesellschaft?

Demgegenüber war die Frage bisher nicht vollständig geklärt, ob der Unternehmensvertrag zusätzlich auch in das Handelsregister der Obergesellschaft (also des herrschenden oder/und gewinnabführungsberechtigten Teils) einzutragen ist. Dabei ging es nicht so sehr darum, ob die Eintragung als Wirksamkeitserfordernis zwingend erforderlich ist – das hatten nur vereinzelte Gerichte angenommen. Doch mehrere Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur sowie auch einzelne Obergerichte vertraten die Eintragungsfähigkeit des Unternehmensvertrages bei der Obergesellschaft. Der Vertrag müsse nicht, so diese Meinung, könne aber in das Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden.

BGH klärt: Keine Eintragungsfähigkeit

In seinem Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZB 10/22 – hat der BGH diesen Streit nun höchstrichterlich beigelegt. Bei einem Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei GmbHs müsse der Vertrag nicht nur nicht in das Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden, er dürfe es noch nicht einmal. Es fehle hier an der Eintragungsfähigkeit. Im Handelsregister könnten grundsätzlich nur solche Tatsachen eingetragen werden, deren Eintragung entweder gesetzlich gefordert oder gewohnheitsrechtlich anerkannt oder ausnahmsweise wegen eines erheblichen Bedürfnisses angezeigt sei. Das sei hier alles nicht der Fall. Insbesondere sei die Auswirkung des Vertrages bei der Obergesellschaft (trotz gesetzlicher Verlustausgleichspflicht) in ihrer Intensität nicht mit der bei der Untergesellschaft vergleichbar.

Fazit

Der BGH hat hier für Klarheit gesorgt und der Eintragung eines Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH bei der Obergesellschaft eine Absage erteilt. Dabei hat er nicht nur die immer schon ganz überwiegend abgelehnte Eintragungspflicht, sondern auch die bislang noch umstrittene Eintragungsfähigkeit verneint. Die Entscheidung überzeugt. Eine Eintragung bei der Obergesellschaft stiftete mehr Verwirrung als Nutzen. Denn mangels einer Pflicht zur Eintragung entschlössen sich ohnehin nur einige Gesellschaften zur Eintragung, die meisten würden – wie bisher auch schon – davon absehen. Aus der fehlenden Eintragung bei der Obergesellschaft könnte somit ohnehin niemand auf das Nichtbestehen eines Unternehmensvertrages schließen. Insofern sorgt der BGH hier für mehr Rechtssicherheit und weniger Verwaltungsaufwand. Die Entscheidung ist zwar ausdrücklich nur für zwei GmbHs und auch nur für den Gewinnabführungsvertrag ergangen. Sie dürfte aber auf die Aktiengesellschaft und auch auf den Beherrschungsvertrag übertragbar sein. Nach unserer Einschätzung würde der BGH hier entsprechend entscheiden.

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.