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Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht

IP Praxis – Angabe von Preisen / Ab Mai 2022: Novellierung des Preisangabenrechts

By 24. Januar 2022No Comments

Einleitung

Wie Preise nach deutschem Recht angegeben werden müssen, wird sich ab dem 28. Mai 2022 ändern. Denn das Bundeskabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) mit zwei Maßgaben des Bundesrates am 3. November 2021 beschlossen. Hintergrund dessen ist die Umsetzung der sogenannten europäischen Omnibusrichtlinie 2019/2161.[1] Ziel der Richtlinie ist die Durchsetzung und Modernisierung europäischer Verbraucherschutzvorschriften in nationales Recht. Der Name „Omnibusrichtlinie“ erklärt sich damit, dass sie fast alle (omnibus: lat. „für alle“) Richtlinien zum EU-Verbraucherrecht modernisiert.[2] Dass das nationale Preisangabenrecht bis dato diesen Vorgaben noch nicht entspricht, stellten mehrere Gerichte fest, teils mit Vorlagen an den EuGH.

Konkrete Änderungen

Ein höheres Verbraucherschutz- bzw. -informationsniveau geht automatisch mit entsprechenden Pflichten und Handlungspotenzial für Unternehmer einher. Welche Änderungen zu erwarten sind, wird im Folgenden aufgezeigt. Vorgaben, die Preisermäßigungen und die Angabe des Grundpreises betreffen, werden auch für den Online-Handel relevant.

Angabe und Mengenangaben des Grundpreises:

Nach § 4 PAngV n.F. ist der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.“ Er muss aber nicht mehr, wie bisher gefordert, in unmittelbarer Nähe zur Angabe des Gesamtpreises angebracht sein.

Wie die entsprechenden Mengenangaben für die Angaben des Grundpreises anzugeben sind, wurde im Sinne der Verbrauchertransparenz in § 5 PAngV n.F. geändert. Danach sind diese einheitlich in „1 Kilogramm“ bzw. „1 Liter“ anzugeben. Nicht mehr möglich ist eine Mengenangabe in der Größenordnung von 100 Gramm oder Milliliter bei Waren mit Nenngewichten oder -volumen von nicht mehr als 250 Gramm/Milliliter.

Angabe des Pfandbetrags:

Wie der Pfandbetrag bei pfandpflichtigen Getränken in Ein- oder Mehrwegverpackungen im Verhältnis zum Gesamtpreis anzugeben ist, war bisher nicht eindeutig geklärt. Die novellierte Preisangabenverordnung sorgt hier in § 7 PAngV n.F. für Klarheit: der Pfandbetrag – als „rückerstattbare Sicherheit“ – ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und gerade nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Vorgaben für Preisermäßigungen:

Eine neue Regelung zu Angaben im Fall der Preisermäßigungen findet sich in § 11 PAngV n. F. Wird ein Preis für ein Produkt ermäßigt, so muss der niedrigste vorherige Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung auch tatsächlich verlangt wurde.

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen:

Unternehmer, die Verbrauchern „öffentlich zugängliche Ladepunkte“ für das Aufladen von elektrischen Fahrzeugen anbieten, müssen in Zukunft dafür sorgen, dass an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe der Arbeitspreis pro Kilowattstunde angegeben wird. Die Preisangabe kann u.a. mittels eines Aufdrucks, einer Displayanzeige des Ladepunkts, einer Website oder auf dem Display eines mobilen Endgeräts erfolgen.

Umstrukturierung:

Die Umsetzung der Omnibusrichtlinie war nicht nur Anlass, um inhaltliche Änderungen vorzunehmen, sondern hat im Ergebnis auch dazu geführt, dass das deutsche Preisangabenrecht übersichtlicher und strukturierter gefasst wurde. Während die meisten Änderungen zwar mehr Klarheit bringen, ansonsten aber eher unspektakulär sind, dürfte die Regelung zu Preisermäßigungen in der Praxis für einigen Diskussionsstoff sorgen.

Fazit

Da die Vorschriften ab dem 28. Mai 2022 gelten, haben (Online-)Händler also noch circa vier Monate Zeit, zu prüfen, wie und ob Preisangaben auf Produkten angebracht sind und diese gegebenenfalls einer Novellierung zu unterziehen.

 

[1]   Richtlinie (EU) 2019/2161 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, L 328/7.

[2]   Angepasst werden vier Richtlinien: Verbraucherrechte-Richtlinie (EU) 2011/83, Richtlinie über Preisangaben (EG) 98/6, Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (EG) 2005/29, Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (EWG) 93/13.

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.