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Labor and Employment Law

Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

By 10. March 2022No Comments

Einführung

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 beschlossen, dass die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um eine an die Arbeitgeber gerichtete Angebotspflicht für Corona-Tests ergänzt werden soll. Die Verordnung tritt voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021.

Änderung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

In der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, regelmäßig Selbst- und Schnelltests anzubieten. Eine Testpflicht für die Beschäftigten resultiert hieraus nicht. Nach der Verordnung haben Arbeitgeber folgende Regelungen zu beachten:

  • Corona-Tests sind grundsätzlich mindestens einmal pro Woche anzubieten.
  • Beschäftigte in Berufen mit hohem Infektionsrisiko sollen mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test erhalten. Hierunter fallen u.a. Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt häufig Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen. Aber auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, werden hiervon erfasst.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Ferner werden die derzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzregelungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Verstöße können bis zu EUR 30.000 geahndet werden

Die Einhaltung der Verordnung kontrollieren die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder – etwa auf eine Beschwerde von Beschäftigten hin. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu EUR 30.000.

Praxishinweise

  • Um die Kosten möglichst gering zu halten, können die in Präsenz Beschäftigten vorab gefragt werden, wer von einem solchen Testangebot Gebrauch machen möchte.
  • Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben ferner die Möglichkeit, die Ausgaben für die Tests als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen zu lassen.
  • Zwar sind bereits Klagen gegen die Verordnung angekündigt. Gleichwohl muss zunächst von ihrer Wirksamkeit ausgegangen werden.

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.