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Konfliktlösung (Prozesse, Schiedsverfahren, Mediation)

Ab 2022 neues Recht für Warenkaufverträge und Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen

By 15. Juli 2021November 26th, 2021No Comments

Einleitung

Bereits vor mehr als zwei Jahren (am 20. Mai 2019) verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union sowohl die EU-Warenkaufrichtlinie (WK-RL, Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) als auch die EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DID-RL, Richtlinie (EU) 2019/770des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen). Mit ihnen schafft die EU für bestimmte Aspekte des Warenkaufs (insbesondere Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen) und des sonstigen Angebots digitaler Inhalte und Dienstleistungen einen neuen, sich ergänzenden und harmonisierten Rechtsrahmen. Er war von allen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und ist auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden.

Der deutsche Bundesgesetzgeber kam seinen Pflichten pünktlich nach und hat im Rahmen der Gesetzgebungsoffensive zum Schluss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 die EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Es wurde am 30. Juni 2021 verkündet (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021, S. 2133-2136.), tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und führt insbesondere zu Anpassungen und Ergänzungen der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Rechtsänderungen werden teils als „revolutionär“ und sogar als bedeutendste Änderung des BGB seit der Schuldrechtsreform von 2002 bezeichnet.

Zur Erhöhung von Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit erworbener Geräte mit digitalen Inhalten (bspw. Smartphones, vernetzte Fernseher und Haushaltsgeräte) gilt künftig bspw. im Verbraucherrecht eine Update-Pflicht, d.h. der Verkäufer muss dem Verbraucher auch noch nach Übergabe für einen gesetzlich nicht genau bestimmten Zeitraum Software-Updates kostenfrei bereitstellen, damit es weiterhin als mangelfrei gilt. Neu ist auch, dass personenbezogene Daten von Verbrauchern als Währung für Dienstleistungen anerkannt werden.

Die Änderungen betreffen allerdings nicht nur Digitalisierungsaspekte und den Verbraucherschutz. Ab dem kommenden Jahr wird auch der allgemeine Sachmangelbegriff für alle Kaufverträge grundlegend neu definiert (auch B2B). Höchste Zeit also, das Unternehmer und Unternehmen sich in den verbleibenden Monaten fragen und prüfen, welches ihre vertraglichen Pflichten schon sehr bald sein werden und ob sie ihre Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nun anpassen müssen.

Nachfolgend geben wir unseren Lesern einen ersten Überblick zu wesentlichen Regelungsinhalten des ab Jahresanfang geänderten deutschen Rechts und einen Ausblick auf etwaigen Handlungsbedarf.

Digitale Elemente, Inhalte und Dienstleistungen

Zuvor eine Orientierung zu neuen Begrifflichkeiten: Unter „Sachen mit digitalen Elementen“ und Angeboten mit „digitalen Inhalten und Dienstleistungen“ versteht der Gesetzgeber eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann (bspw. Smart-TVs). Digitale Elemente, die dauerhaft bereitzustellen sind, können aber auch Daten sein (bspw. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder in einer Smartphone-App). Verkäufer müssen gegenüber dem Verbraucher dafür sorgen, dass die in der Ware enthaltenen digitalen Elemente während des (typischen) Bereitstellungszeitraums aktuell und damit mangelfrei sind und bleiben.

Damit sind nicht nur Unternehmen der Multi-Media-Branche oder Internetwirtschaft betroffen, sondern es sollten sich auch Unternehmen „klassischer“ Branchen wie bspw. der Automobilindustrie, die heutzutage ebenfalls nicht mehr ohne Software oder andere digitale Elemente (bspw. Verkehrsdaten) auskommt, mit den künftigen rechtlichen Anforderungen vertraut machen. Schließlich steht im Fokus der Gesetzgebung zwar die Verbesserung des Verbraucherschutzes (B2C), aber auch Verträge zwischen Unternehmen müssen auf den Prüfstand gestellt werden (B2B).

Umsetzungen der WK-RL

Neudefinition des allg. „Sachmangels“ in § 434 BGB:

Der allgemeine Begriff des kaufrechtlichen Sachmangels wird reformiert. Bisher sieht § 434 BGB noch ein Stufenverhältnis vor, wonach primär die Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien gilt. Wenn es diese nicht gibt, ist subsidiär darauf abzustellen, ob sich die Sache (1) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. (2) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf. Künftig entfällt dieses Stufenverhältnis. Ab 2022 ist eine gelieferte Sache sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich frei von Sachmängeln, wenn sie zugleich den objektiven und subjektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie kumulativ (1) die vereinbarte Beschaffenheit hat, (2) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und (3) mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Den objektiven Anforderungen entspricht sie, wenn sie (1) sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und (kumulativ) (2) die übliche Beschaffenheit aufweist. Während ein Abbedingen der objektiven Anforderungen im B2B-Bereich grundsätzlich möglich ist, gilt dies im B2C-Bereich nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber ausdrücklich informiert und unterrichtet und der Verbraucher dem Verzicht schriftlich zustimmt.

Erweiterung des Sachmangelbegriffs in Verbrauchsgüterkaufverträgen (Einführung der „Update-Pflicht“ für Sachen mit digitalen Elementen):

Im Verbrauchsgüterkaufvertrag gilt ab 2022 zudem ein erweiterter Sachmangelbegriff für Kaufverträge über Sachen mit digitalen Elementen, bei denen sich der Unternehmer bereits im Kaufvertrag verpflichtet, dass er oder ein Dritter dem Verbraucher digitale Elemente bereitstellt. Sachen mit digitalen Elementen sind dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und, in Bezug auf die digitalen Elemente, den Installationsanforderungen entsprechen. In objektiver Hinsicht ist der Unternehmer zukünftig verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind, und er hat den Verbraucher über diese Aktualisierungen zu informieren. Den Verkäufer trifft daher eine Aktualisierungs- und Informationspflicht („Update-Pflicht“).

Hinsichtlich der Dauer der Aktualisierungs- und Informationspflicht stellt das Gesetz auf den Zeitraum ab, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Während des vereinbarten Zeitraums sind die digitalen Elemente dem Verbraucher fortlaufend zur Verfügung zu stellen. Die Aktualisierungs- und Informationspflichten laufen für den Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache (kann aber den Gewährleistungszeitraum übersteigen, bspw. bei Betriebssystemen internetfähiger Endgeräte). Wenn der Verbraucher eine Aktualisierung nicht zeitnah installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf dem Fehlen dieser Aktualisierung beruht sofern (1) er den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen der fehlenden Installation hingewiesen hat und (2) die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Änderungen zur Verjährung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen:

Grundsätzlich gilt künftig bei Sachen mit digitalen Elementen die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnend mit Übergabe der Sache, wenn die Parteien keinen Bereitstellungszeitraum für das digitale Element vereinbart haben. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an diesen digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Update-Pflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Update-Pflicht. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Verlängerung der Beweislastumkehr für Verbraucher bei Sachmängeln:

Die Dauer der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkaufvertrag wird künftig für alle Waren auf ein Jahr verlängert (derzeit noch sechs Monate). Bei Sachen mit digitalen Elementen, bei denen eine dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart ist und bei denen der Mangel innerhalb des Bereitstellungszeitraums oder innerhalb von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache auftritt, wird zudem vermutet, dass das digitale Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelhaft war.

Umsetzungen der DID-RL

Anwendbarkeit:

Die neuen BGB-Vorschriften zur Umsetzung der DID-RL erfassen lediglich Verbraucherverträge (B2C). Sie gelten für alle Vertragstypen, also nicht nur für den Kaufvertrag, und werden daher auch im Allgemeinen Schuldrecht des BGB umgesetzt. Sie greifen, sobald Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit einem Verbraucher die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind.

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien etc. Digitale Dienstleistungen im Sinne der DID-RL sind Leistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form erlauben oder den Zugriff auf sie ermöglichen. Darunter fallen nahezu alle digitalen Anwendungen der heutigen Zeit, von Social-Media-Anwendungen über Internetverkaufsplattformen bis hin zu Cloud-Computing-Dienstleistungsangeboten.

Ferner erstrecken sich die Regelungen ausschließlich auf entgeltliche Verträge. Dazu zählen künftig auch Verträge, bei denen der Verbraucher seine personenbezogenen Daten als Gegenleistung bereitstellt, solange diese nicht nur zur Abwicklung des Vertrags oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig sind. Gehen die bereitgestellten personenbezogenen Daten darüber hinaus, gelten solche Daten anstelle einer Finanzzahlung als entgeltliche Gegenleistung für die digitale Leistung des Unternehmers.

Vertragsgegenstand und -leistung:

Eine Hauptleistungspflicht des Unternehmers ist in diesen Fällen künftig die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen. Die Bereitstellung kann auf viele verschiedene Arten erfolgen, zum Beispiel durch die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Anbieten von Links zum Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers oder das Streaming. Wird nichts anderes vereinbart, muss der Unternehmer die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen sofort nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Inhalte oder Dienstleistungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden, daher sollte er geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen eine spätere Beweisführung möglich ist.

Mängel- und Gestaltungsrechte des Verbrauchers:

In weiten Teilen entspricht das Gewährleistungsrecht aus der DID-RL demjenigen des bisherigen deutschen Allgemeinen Schuldrechts. Ein Mangel liegt nun aber auch vor, wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen durch eine unsachgemäße Integration in die digitale Umgebung des Verbrauchers von den Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen. Der Unternehmer muss auch dafür sorgen, dass Software, die für die digitalen Inhalte und Dienstleistungen notwendig ist, durch Updates („Aktualisierungen“) auf einem aktuellen Stand ist – dazu zählen auch Sicherheitsupdates.

Die Beweislast für die Mangelfreiheit der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zum Leistungszeitpunkt trifft in Fällen der einmaligen Bereitstellung den Unternehmer, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres offenbar wird. In Fällen fortlaufender Bereitstellung wird vermutet, dass die Leistung auch während der bisherigen Bereitstellung mangelhaft war. Allerdings greift die Vermutung dann nicht, wenn das digitale Umfeld des Verbrauchers inkompatibel war oder dies aufgrund fehlender Mitwirkung des Verbrauchers nicht festgestellt werden kann, wobei dieser Ausschluss nur dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher entsprechend belehrt wurde.

Neben den bereits bekannten Mängel- und Gestaltungsrechten (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) wird mit Umsetzung der DID-RL im deutschen Recht künftig ein Recht zur „Beendigung des Vertrages“ des Verbrauchers als zusätzliches Gestaltungsrecht eingeführt. Dies entsteht dem Verbraucher, wenn der Unternehmer die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen entweder nicht „unverzüglich“ nach Aufforderung durch den Verbraucher oder bei Ablauf einer zwischen den Vertragsparteien dafür vereinbarten Frist vornimmt. Nach bisherigem Recht konnte der Unternehmer für die Nacherfüllung eine „angemessene Frist“ in Anspruch nehmen, bevor der Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zustand. Mit der neuen Regelung wird die (digital-spezifische) Frist für Unternehmer oftmals erheblich kürzer ausfallen, als zuvor. Denn unverzüglich bedeutet nach überkommenem deutschen Rechtsverständnis, dass eine Handlung ohne schuldhaftes Verzögern vorgenommen werden muss. Nach erfolgtem Rücktritt darf der Verbraucher die digitalen Inhalte und Dienstleistungen nicht weiter nutzen und auch nicht Dritten zur Verfügung stellen. Wurden ihm die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt, muss der Unternehmer den Verbraucher zur Rückgabe auffordern. Hat der Verbraucher eigene digitale Inhalte und Dienstleistungen eingebracht, besteht insoweit ein Nutzungsverbot für den Unternehmer. Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit geben, auch nach Rücktritt an die vom Verbraucher erstellten digitalen Inhalte und Dienstleistungen zu gelangen.

Neu ist ferner, dass ein Anspruch des Verbrauchers auf anteilige Preisminderung von vornherein ausscheidet, wenn dessen Gegenleistung in Form personenbezogener Daten erfolgt ist (vermeidet ansonsten absehbare Auseinandersetzungen über den wirtschaftlichen Gegenwert von personenbezogenen Daten).

Unternehmer, die digitale Inhalte und Dienstleistungen in einem Dauerschuldverhältnis zur Verfügung stellen (bspw. Miete oder Leasing), haben schließlich die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit Änderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen. Eine solche Änderung muss allerdings durch den Vertrag gestattet sein, darf nur mit einem wichtigen Grund erfolgen, darf keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher zur Folge haben und der Unternehmer muss über die geplante Änderung informieren. Als triftigen Grund nennt die Richtlinie beispielsweise erhöhte Nutzerzahlen oder technische Neuerungen. Auch bei kleinen Änderungen ist der Unternehmer gezwungen, die Mitteilung an den Verbraucher zu machen, da andernfalls kein Recht auf Vornahme der Änderung besteht.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, auf welche ihrer Verträge die neuen Rechtsvorschriften Anwendung finden werden.

Allgemein – und damit auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen – sollten Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor allem mit Blick auf den reformierten Sachmangelbegriff hin überprüft und angepasst werden.

Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern besteht mit Blick auf die rechtliche Zulässigkeit (Wirksamkeit) von Verträgen und vor allem AGB mehr Handlungsbedarf: Für Verbraucher nachteilige Abweichungen von den umgesetzten Richtlinienregelungen sind unzulässig und werden (in Deutschland) einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Da unzulässige AGB immer wieder auch Gegenstand von Abmahnwellen waren und sind, besteht unseres Erachtens zudem die greifbare Gefahr, dass sich dies sogenannte „Abmahnanwälte“ oder Verbraucherschutzverbände für ihre eigenen „Geschäftsmodelle“ zunutze zu machen werden. Hier besteht vor allem die Notwendigkeit, sich die neuen kaufvertraglichen Unternehmerpflichten bei Waren und Leistungen im digitalen Umfeld vor Augen zu führen, insbesondere hinsichtlich der künftigen Informations- und Lieferpflichten von (Sicherheits-) Aktualisierungen. Gegebenenfalls sind (zulässige) vertragliche Rahmen zu schaffen und das eigene zugehörige Vertragsmanagement anzupassen. Schließlich empfehlen wir, bestehende interne Abläufe bei der Bearbeitung von Mängelgewährleistungsrechten anzupassen bzw. zu optimieren und dabei die geänderten Verjährungs- und Beweislastumkehrregelungen sowie die neue, eventuell kürzere Handlungs- und Reaktionszeit für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen zu implementieren.

Hinweis

Wir möchten darauf hinweisen, dass die allgemeinen Informationen in diesem Newsletter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.